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§ 5 AG-KJHG
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Jugendamt

Titel: Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-KJHG
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 5 AG-KJHG – Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  1. 1.

    die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;

  2. 2.

    die Leiterin /der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;

  3. 3.

    eine Richterin/er Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/ der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird;

  4. 4.

    eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;

  5. 5.

    eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;

  6. 6.

    eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;

  7. 7.

    je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt.

  8. 8.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird,

  9. 9.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat.

(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 9 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-KJHG,NW - Ausführungsgesetz-KJHG/§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Jugendamt/
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