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§ 6 VersatzV
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersatzV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-18
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 VersatzV – Übergangsregelung

Werden auf Grund von vor dem 30. Oktober 2002 geltenden bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab 1. März 2006, einzuhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VersatzV - Versatzverordnung/
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