Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)

§ 2 FamZuwV
Verordnung über die Zuweisung von Familiensachen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuweisung von Familiensachen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: FamZuwV,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 FamZuwV

(1) Die Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung vom 22. März 1977 (GV. NW. S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 1995 (GV. NW. S. 974), außer Kraft.

(2) Für die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängig gewordenen Familiensachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FamZuwV,NW - Familiensachen-Zuweisungsverordnung/
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.