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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FamZuwV,NW - Familiensachen-Zuweisungsverordnung/
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§ 2 FamZuwV
Verordnung über die Zuweisung von Familiensachen
Verordnung über die Zuweisung von Familiensachen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 FamZuwV
(1) Die Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung vom 22. März 1977 (GV. NW. S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. August 1995 (GV. NW. S. 974), außer Kraft.
(2) Für die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängig gewordenen Familiensachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
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