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§ 4 GVEntschVO
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GVEntschVO
Referenz: 20320

§ 4 GVEntschVO

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880).

(1) Die Gebührenanteile werden nach besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen.

(2) Die Gebührenanteile können bei den Abrechnungen mit der Gerichtskasse vorläufig berechnet und einbehalten werden. Über die Gebührenanteile darf erst nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügt werden.

(3) Die Beträge nach § 3 Absatz 2, 3, 4 und 5, die erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern sind, können auch schon vorher bei einer Abrechnung mit der Gerichtskasse abgeliefert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GVEntschVO 1998,NW - Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung/
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