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- §§ 59 - 74, Teil 3 - Besondere Vorschriften für die gebietsübergrei...
Aktueller Ordner
- § 59 VGG, Anwendungsbereich
- § 60 VGG, Nicht anwendbare Vorschriften
- § 61 VGG, Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
- § 62 VGG, Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
- § 63 VGG, Berichtigung der Informationen
- § 64 VGG, Elektronische Übermittlung von Informationen
- § 65 VGG, Überwachung von Nutzungen
- § 66 VGG, Elektronische Nutzungsmeldung
- § 67 VGG, Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten
- § 68 VGG, Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen
- § 69 VGG, Repräsentationszwang
- § 70 VGG, Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft
- § 71 VGG, Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
- § 72 VGG, Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
- § 73 VGG, Wahrnehmung bei Repräsentation
- § 74 VGG, Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme