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§ 28 StWG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 707-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 StWG – Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 458) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

      "Die Anpassung kann auch noch in dem auf diesen Erhebungszeitraum folgenden Erhebungszeitraum vorgenommen werden; in diesem Fall ist bei einer Erhöhung der Vorauszahlungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. Hat das Finanzamt wegen einer voraussichtlichen Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer der Steuer angepasst, die für den laufenden oder vorangegangenen Veranlagungszeitraum voraussichtlich zu erwarten ist, so hat es gleichzeitig für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermessbetrag festzusetzen, der sich voraussichtlich für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden."

    2. b)

      In Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl "3" durch die Zahl "5" ersetzt.

  2. 2.

    In § 20 Abs. 2 werden die Worte "im Erhebungszeitraum fällig gewordenen" durch die Worte "im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig gewordenen" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StWG - Stabilitätsgesetz/
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