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§ 1 BesVersAnpG 2013/2014 NRW
Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2013/2014 NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2013/2014 NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BesVersAnpG 2013/2014 NRW
Referenz: 20320

§ 1 BesVersAnpG 2013/2014 NRW – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und -beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

  2. 2.

    Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

  3. 3.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BesVersAnpG 2013/2014 NRW,NW - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen/
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