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Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-KJHG
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)

Vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Jugendamt  
  
Träger der öffentlichen Jugendhilfe1
Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe1a
Zulassung von Jugendämtern in kreisangehörigen Gemeinden2
Geltung kommunalen Rechts3
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses4
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses5
Unterausschüsse6
Widerspruchs- und Beanstandungsrecht7
  
Zweiter Abschnitt  
Landesjugendamt  
  
Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe8
Geltung der Landschaftsverbandsordnung9
Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses10
Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses11
Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses12
Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses in Fällen äußerster Dringlichkeit13
Unterausschüsse14
Pflichtaufgaben der Landesjugendämter15
Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise15a
  
Dritter Abschnitt  
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen  
  
Erteilung der Pflegeerlaubnis16
Versagungsgründe17
Rücknahme der Pflegeerlaubnis18
Aufsicht19
Anzeigepflicht20
Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung21
Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung22
Aufsicht über Einrichtungen der Landschaftsverbände23
  
Vierter Abschnitt  
Bericht der Landesregierung  
  
Kinder- und Jugendbericht24
  
Fünfter Abschnitt  
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe  
  
Öffentliche Anerkennung25
  
Sechster Abschnitt  
Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft  
  
Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft26
  
Siebter Abschnitt  
Frühförderung  
  
Maßnahmen der Früherkennung und der Frühförderung für Kinder27
  
Achter Abschnitt  
Durchführungs- und Schlussvorschriften  
  
Durchführungsvorschriften28
(weggefallen)29
In-Kraft-Treten30


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-KJHG,NW - Ausführungsgesetz-KJHG/
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