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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
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§ 8 EingrVO
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 8 EingrVO – Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Für Amtsträgerinnen und Amtsträger, die sich am 1. Januar 2020 bereits in der zweiten oder einer weiteren Amtszeit befinden, wird die Zulage nach § 2 Absatz 2 und nach § 3 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2020 gewährt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EingrVO,NW - Eingruppierungsverordnung/
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