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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GeldStrTV,NW - Geldstrafentilgungsverordnung/
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§ 1 GeldStrTV
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 GeldStrTV – Allgemeines
(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person auf Antrag gestatten, eine Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.
(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige - oder vergleichbare (z. B. bei Berufsverbänden erfolgende) - unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.
(3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Arbeit nicht begründet.
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