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§ 17 LVLG
Gesetz über den Landesverband Lippe
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesverband Lippe
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LVLG,NW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 17 LVLG

Die Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem jeweilig beteiligten Fachministerium ist erforderlich bei

  1. 1.

    Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Werte von über 10.000 Euro,

  2. 2.

    Aufnahme von Darlehen außerhalb eines laufenden Kassenkredits,

  3. 3.

    Belastung von Grundeigentum,

  4. 4.

    Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVLG,NW - Landesverband Lippe-Gesetz/
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