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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVLG,NW - Landesverband Lippe-Gesetz/
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§ 17 LVLG
Gesetz über den Landesverband Lippe
Gesetz über den Landesverband Lippe
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 17 LVLG
Die Genehmigung des für Kommunales zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem jeweilig beteiligten Fachministerium ist erforderlich bei
- 1.
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Werte von über 10.000 Euro,
- 2.
Aufnahme von Darlehen außerhalb eines laufenden Kassenkredits,
- 3.
Belastung von Grundeigentum,
- 4.
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.
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