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§ 8 LVLG
Gesetz über den Landesverband Lippe
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesverband Lippe
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LVLG,NW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 8 LVLG – Vertretung des Verbandsvorstehers (1)

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Verbandsvorstehers in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 67 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie vertreten die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher bei der Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung sowie ihrer Ausschüsse und bei der Repräsentation.

(2) Zur Vertretung im Amt bestellt die Verbandsversammlung aus den leitenden hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten oder Beschäftigten des Landesverbandes Lippe eine allgemeine Vertretung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 11 § 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NW. S. 750) gilt:
"Bis zur Wahl und Bestellung der Vertreter des Verbandsvorstehers gemäß § 8 - neu - gelten die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffenen Vertretungsregelungen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVLG,NW - Landesverband Lippe-Gesetz/
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