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§ 6 ThürHhG 2015
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Thüringer Haushaltsgesetz 2015 - ThürHhG 2015)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2015
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürHhG 2015 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO wird auf vier Millionen Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 Halbsatz 1 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO) gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von vier Millionen Euro überschreitet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2015,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2015/
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