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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürJKostG,TH - Thüringer Justizkostengesetz/
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§ 4 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen
§ 4 ThürJKostG
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
- 1.
die Auslagen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 JVKostG,
- 2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Hinterlegungsgesetzes (ThürHintG) vom 9. September 2010 (GVBl. S. 294) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 ThürHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.
die Dokumenten- und Datenträgerpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.
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