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Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GefStoffV
Gliederungs-Nr.: 8053-6-34
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115)

Inhaltsübersicht (2) §§
  
Abschnitt 1  
Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen  
  
Zielsetzung und Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt 2  
Gefahrstoffinformation  
  
Gefahrenklassen3
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung4
Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten5
  
Abschnitt 3  
Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten  
  
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung6
Grundpflichten7
  
Abschnitt 4  
Schutzmaßnahmen  
  
Allgemeine Schutzmaßnahmen8
Zusätzliche Schutzmaßnahmen9
Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B10
Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen11
(weggefallen)12
Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle13
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten14
Zusammenarbeit verschiedener Firmen15
  
Abschnitt 4a  
Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln  
  
Verwendungsbeschränkungen15a
Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten15b
Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte15c
Besondere Anforderungen bei Begasungen15d
Ergänzende Dokumentationspflichten15e
Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten15f
Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen15g
Ausnahmen von Abschnitt 4a15h
  
Abschnitt 5  
Verbote und Beschränkungen  
  
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen16
Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/200617
  
Abschnitt 6  
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe  
  
Unterrichtung der Behörde18
Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse19
Anerkennung ausländischer Qualifikationen19a
Ausschuss für Gefahrstoffe20
  
Abschnitt 7  
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften  
  
Chemikaliengesetz - Anzeigen21
Chemikaliengesetz - Tätigkeiten22
(weggefallen)23
Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen24
Übergangsvorschriften25
  
Anhänge  
  
(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Anhang I
Brand- und ExplosionsgefährdungenNummer 1
Partikelförmige GefahrstoffeNummer 2
(weggefallen)Nummer 3
Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder PflanzenschutzmittelnNummer 4
AmmoniumnitratNummer 5
  
Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
(zu § 16 Absatz 2)
Anhang II
AsbestNummer 1
2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-NitrobiphenylNummer 2
Pentachlorphenol und seine VerbindungenNummer 3
Kühlschmierstoffe und KorrosionsschutzmittelNummer 4
Biopersistente FasernNummer 5
Besonders gefährliche krebserzeugende StoffeNummer 6
  
Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
(zu § 11 Absatz 4)
Anhang III
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Nummer 1
Tätigkeiten mit organischen PeroxidenNummer 2
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GefStoffV - Gefahrstoffverordnung/
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