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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LJagdG,HB - Landesjagdgesetz/
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Art. 41 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Art. 41 LJagdG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in den nachstehend aufgeführten Artikeln dieses Gesetzes verstößt:
Artikel 3 Absatz 3 Nrn. 2 und 3
Artikel 20 Absatz 1 Nrn. 1 und 2
oder wer einer Verordnung auf Grund des Artikels 7 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3, des Artikels 24 Abs. 1, des Artikels 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde. Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz.
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