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Art. 22 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 22 LJagdG – Zu § 20 BJagdG

(1) Schaugehege, in denen Wild zur Schau, und Sondergehege, in denen Wild zur Zucht, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten wird, sind befriedete Bezirke. Tiere in Schaugehegen und Sondergehegen mit einer Größe unter 5 Hektar unterliegen nicht dem Jagdrecht.

(2) Die Anlage eines Schau- oder Sondergeheges mit einer Größe über 1 Hektar (Tiergarten, Wildpark) bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Gehege

  1. 1.
    den Anforderungen des Tierschutzes oder der Tierseuchenhygiene entspricht;
  2. 2.
    außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angelegt werden soll und die Jagdausübung nur unerheblich beeinträchtigt;
  3. 3.
    den allgemeinen Zutritt zur freien Landschaft nicht unangemessen behindert;
  4. 4.
    dem Naturschutz und anderen öffentlichen Belangen nicht entgegensteht.

(3) Jagdbare Tiere, die in Gehegen als Fleischtiere oder Pelztiere gehalten werden (Wildfarmen, Pelztierfarmen), unterliegen nicht dem Jagdrecht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LJagdG,HB - Landesjagdgesetz/