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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RAVG NW,NW - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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§ 11 RAVG NW
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 11 RAVG NW – Satzung
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
- 1.
die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
- 2.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft;
- 3.
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht;
- 4.
die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
- 5.
die Bestimmung der nach § 12 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.
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