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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EUZBLG - EU-Zusammenarbeit Bund/Länder-Gesetz/
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§ 13 EUZBLG
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union
Bundesrecht
§ 13 EUZBLG
Die in § 9 genannte Vereinbarung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Länder entsprechend diesem Gesetz mitwirken.
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