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§ 4 GerOrgG
Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über des Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GerOrgG,HE
Gliederungs-Nr.: 210-16
gilt ab: 01.01.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 98 vom 28.02.2005

§ 4 GerOrgG

(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in den Gemeinden, deren Namen sie führen.

(2) Die Bezirke der Amtsgerichte werden durch die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete gebildet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/GerOrgG,HE - Gerichtsorganisationsgesetz/