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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DVO BauKaG NRW,NW - Baukammerndurchführungsverordnung/
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§ 9 DVO BauKaG NRW
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (BaukammerndurchführungsverordnungDVO BauKaG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 9 DVO BauKaG NRW – Anrechnung praktischer Tätigkeiten außerhalb Nordrhein-Westfalens
Wurde die berufspraktische Tätigkeit bereits in einem anderen Bundesland oder im Ausland begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen. Über derartige Zeiten hat die Absolventin oder der Absolvent eine Bescheinigung der betreffenden Architektenkammer oder zuständigen Stelle vorzulegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DVO BauKaG NRW,NW - Baukammerndurchführungsverordnung/
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