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§ 7 HFKVO
Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des Verfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HFKVO
Gliederungs-Nr.: 26
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 HFKVO – Anordnung

(1) Die Befugnis zur Anordnung, dass einem Ausländer im Falle eines Härtefallersuchens abweichend von den im Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wird gem. § 23a Abs. 2 AufenthG auf die jeweils zuständige Ausländerbehörde übertragen.

(2) Die Geschäftsstelle leitet ein Härtefallersuchen der zuständigen Ausländerbehörde zu. Die Ausländerbehörde darf auf der Grundlage des Härtefallersuchens, abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Sie kann ihre Anordnung im Einzelfall davon abhängig machen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder ob eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 AufenthG abgegeben wird.

(3) Die Ausländerbehörde informiert das für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium und die Geschäftsstelle der Härtefallkommission über ihre beabsichtigte Entscheidung. Will sie einem Ersuchen nicht entsprechen, teilt sie dem für Ausländerangelegenheiten zuständige (1) Ministerium und der Geschäftstelle der Härtefallkommission vor einer abschließenden Entscheidung auch die hierfür maßgeblichen Gründe mit.

(1) Red. Anm.:

müsste lauten: zuständigen



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HFKVO,NW - Härtefallkommissionsverordnung/
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