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§ 18 2. ProdSV
Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) 
Bundesrecht
Titel: Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 2. ProdSV – Vorsorgeprinzip

Ergreifen die zuständigen Behörden in dieser Verordnung geregelte Maßnahmen oder allgemeine Marktüberwachungsmaßnahmen so haben sie dem Vorsorgeprinzip in gebührender Weise Rechnung zu tragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/2. ProdSV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug/
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