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§ 63 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Teil – Kosten

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 63 VerfGHG NRW – Kostenentscheidung

(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, kostenfrei.

(2) Erweist sich ein Antrag nach Artikel 32 oder eine Anklage nach Artikel 63 der Landesverfassung als unzulässig oder unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(3) Erweist sich ein Antrag nach Artikel 32 oder eine Anklage nach Artikel 63 der Landesverfassung als begründet, so kann dem Antragsgegner oder dem für schuldig Erklärten die Erstattung der notwendigen Auslagen der Gegenseite ganz oder teilweise auferlegt werden.

(4) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(5) In den übrigen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.

(6) Wird ein Antrag als offensichtlich unzulässig verworfen oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Antragsteller eine Gebühr von bis zu 1 000 Euro auferlegen, wenn die Stellung des Antrags einen Missbrauch darstellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerfGHG NRW,NW - Verfassungsgerichtshofgesetz/§ 63, Vierter Teil - Kosten/
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