Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 7 WPersAV
Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPersAV
Gliederungs-Nr.: 50-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 WPersAV

Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der Untersuchungen nach dem Wehrpflichtgesetz in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärzten erhoben werden, dürfen den Zahlung leistenden Stellen offenbart werden, soweit dies zur Kostenabrechnung erforderlich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WPersAV - Personalaktenverordnung Wehrpflichtige/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.