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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WPersAV - Personalaktenverordnung Wehrpflichtige/
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§ 7 WPersAV
Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen (Personalaktenverordnung Wehrpflichtige - WPersAV)
Bundesrecht
§ 7 WPersAV
Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der Untersuchungen nach dem Wehrpflichtgesetz in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärzten erhoben werden, dürfen den Zahlung leistenden Stellen offenbart werden, soweit dies zur Kostenabrechnung erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WPersAV - Personalaktenverordnung Wehrpflichtige/
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