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§ 1 PO-FeP-Hochschule
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PO-FeP-Hochschule
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 PO-FeP-Hochschule – Grundsätze, Prüfungsfächer

(1) Durch die Feststellungsprüfung erwerben Studieninteressierte, deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung nicht direkt die Aufnahme des Studiums an einer deutschen Fachhochschule oder einer Universität ermöglicht, eine bundesweit anerkannte fachbezogene Studienberechtigung. Die Zulassung zur Prüfung richtet sich nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Zur Feststellungsprüfung werden auch Studieninteressierte zugelassen, die aufgrund von Vereinbarungen nordrhein-westfälischer Hochschulen mit Hochschulen im Ausland oder Regierungsstellen im Ausland oder aufgrund eines Auswahlverfahrens der Hochschule von der Hochschule auf die Prüfung vorbereitet wurden und die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllen. Die Studienberechtigungen gelten in diesen Fällen ausschließlich für das Land Nordrhein-Westfalen.

(3) Feststellungsprüfungen werden von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde durchgeführt. Sofern eine Hochschule auf die Feststellungsprüfung vorbereitet, kann die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde diese mit der Durchführung der Feststellungsprüfung beauftragen. Die Fachaufsicht der oberen Schulaufsichtsbehörde bleibt unberührt.

(4) Die Prüfungsfächer der Feststellungsprüfung ergeben sich aus der Anlage. Studieninteressierte, die nach näherer Bestimmung durch die Oberste Schulaufsichtsbehörde einen von den Ländern anerkannten Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit bereits erbracht haben, werden auf Antrag vom Prüfungsteil Deutsch befreit. Bei Feststellungsprüfungen, die nach Absatz 3 Satz 2 an Hochschulen durchgeführt werden, können weitere Fächer Prüfungsfächer sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/