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§ 12 PO-FeP-Hochschule
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PO-FeP-Hochschule
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 PO-FeP-Hochschule – Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 48 Absatz 3 Schulgesetz NRW bewertet.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten Fachlehrkraft korrigiert, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt worden ist. Diese schließt sich entweder der Bewertung an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu.

(3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen können, zieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Note wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss der Fachlehrkräfte festgesetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/
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