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§ 6 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HzG,HE
Gliederungs-Nr.: 17-1
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 6 HzG

(1) Für die Gestaltung der Hoheitszeichen nach diesem Gesetz sind die beigefügten Muster maßgebend.

(2) Die Urmuster werden in je einer Ausfertigung verwahrt:

  1. a)
    im Staatsarchiv in Wiesbaden,
  2. b)
    im Gesetzessammlungsamt der Landesregierung.

(3) Die künstlerische Ausgestaltung der Hoheitszeichen bleibt für besondere Zwecke vorbehalten.

(4) Wappen, die den Bestimmungen des Gesetzes und den Grundsätzen der Heraldik nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Ministers des Innern zu ändern oder zu entfernen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HzG,HE - Hoheitszeichengesetz/
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