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§ 5 ZustVO AG Straf
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZustVO AG Straf,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ZustVO AG Straf – Jugendrichter-Haftsachen

(1) Jugendrichter-Haftsachen sind die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Strafsachen, bei denen im Zeitpunkt der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl besteht oder mit der Anklageerhebung ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl beantragt wird.

(2) Eine Jugendrichter-Haftsache liegt ferner vor, wenn der Jugendrichter

  1. 1.

    im Vorverfahren über die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden oder Entscheidungen auf Grund des § 115a der Strafprozessordnung zu treffen hat,

  2. 2.

    im Vorverfahren Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung zu treffen hat,

  3. 3.

    Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Absatz 4, 45 Absatz 5 und 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gegen Verfolgte zu treffen hat, die sich nicht auf freiem Fuß befinden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO AG Straf,NW - Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen/