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§ 9 GVFG
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVFG
Gliederungs-Nr.: 910-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 GVFG – Vereinfachter Verwendungsnachweis

(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung

  1. 1.

    der geförderten Vorhaben,

  2. 2.

    der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie

  3. 3.

    der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und

  4. 4.

    der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.

(2) Ein weiter gehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVFG - Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz/