Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 2 WoZustV
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WoZustV,NW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 WoZustV – Aufgaben der zuständigen Stellen

Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte nehmen folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    die Überwachung der Verpflichtungen, die nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz, nach den hierzu erlassenen Förderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen, nach den jeweils vereinbarten Schuldurkunden, Darlehens- oder Zuschussverträgen und nach den Auflagen des Bewilligungsbescheides oder der Förderzusage hinsichtlich der Nutzung und Mietpreisbildung bei Wohnungen bestehen, die mit Mitteln aus dem Haushalt des Landes oder aus dem Wirtschaftsplan der ehemaligen Wohnungsbauförderungsanstalt, ausgenommen während des Bestehens eines Besetzungsrechtes auf Grund von Wohnungsfürsorgemitteln, gefördert worden sind;

  4. 4.

    die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WoZustV,NW - Wohnraumförderung-Zuständigkeitsverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.