Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsAZVO,SN - Sächsische Arbeitszeitverordnung/
Dokument
§ 4 SächsAZVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Landesrecht Sachsen
§ 4 SächsAZVO – Pausen
Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen. Die oberste Dienstbehörde kann aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere bei polizeilichen Einsatzlagen, die einen kontinuierlichen Dienst erfordern, Ausnahmen von Satz 2 zulassen. In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsAZVO,SN - Sächsische Arbeitszeitverordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171210,5
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171210,5
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.