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§ 13 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 13 AbgGRhPf – Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 11. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersversorgung gezahlt.

(2) Die Höhe der Altersversorgung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Zehntel der Mindestaltersversorgung nach § 12 Satz 1. § 12 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 4 finden entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/AbgGRhPf,RP - Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz/§§ 5 - 27, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 10 - 18, Zweiter Abschnitt - Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag/
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