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§ 12 HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBeihVO
Gliederungs-Nr.: 323-66
gilt ab: 01.12.1996
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 12 HBeihVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.
    für die Schwangerschaftsüberwachung und ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,
  2. 2.
  3. 3.
    für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
  4. 4.
    für die pauschalen Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Pflege in einem Geburtshaus,
  5. 5.
    für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt oder Arztpraxis bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 gepflegt wird; § 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 gilt entsprechend,
  6. 6.
    entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBeihVO,HE - Hessische Beihilfenverordnung/
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