Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 14 KapVO
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KapVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 KapVO

(1) Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7):

  1. 1.
    Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
  2. 2.
    Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
  3. 3.
    Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  4. 4.
    Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;
  5. 5.
    Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;
  6. 6.
    abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;
  7. 7.
    gegenüber dem nach Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.

(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

  1. 1.
    Besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  2. 2.
    besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
  3. 3.
    Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO,NW - Kapazitätsverordnung/