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§ 1 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStatG
Referenz: 29-1

§ 1 HmbStatG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht durch die Freie und Hansestadt Hamburg unterliegen, bei der Durchführung von Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken).

(2) Ergänzend zum Bundesrecht gelten die §§ 5 und 7 auch bei der Durchführung von

  1. 1.
    Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken),
  2. 2.
    Statistiken, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind (EG-Statistiken).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/