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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/
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§ 7 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
§ 7 HmbStatG – Abschottung
(1) Die Wahrnehmung der statistischen Aufgaben ist organisatorisch und personell von der Erfüllung anderer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs zu trennen. Dies gilt nicht für Geschäftsstatistiken.
(2) Die Räume, in denen Unterlagen mit Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse aufbewahrt oder bearbeitet werden, die natürlichen oder juristischen Personen zugeordnet werden können, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/
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