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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 70 - 90, Abschnitt VI - Beteiligung der Personalvertretung/§ 90, 4. - Mitwirkungsangelegenheiten/
Dokument
§ 90 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt VI – Beteiligung der Personalvertretung → 4. – Mitwirkungsangelegenheiten
§ 90 PersVG
Die Personalvertretung wirkt mit bei
- 1.Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
- 2.Verwaltungsvorschriften, die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden,
- 3.der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
- 4.der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 5.Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen,
- 6.Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen,
- 7.Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,
- 8.Disziplinarverfügungen und der Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte,
- 9.Einstellung von Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt werden, für eine Dauer von bis zu neun Monaten,
- 10.Einstellung von Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 70 - 90, Abschnitt VI - Beteiligung der Personalvertretung/§ 90, 4. - Mitwirkungsangelegenheiten/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145321,91
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