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§ 83 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Beteiligung der Personalvertretung → 2. – Mitbestimmung und Mitwirkung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 PersVG – Verfahren vor der Einigungsstelle

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Vertretern der Verwaltungen und der Personalvertretungen ist die Anwesenheit zu gestatten und Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Andere Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können zur Verhandlung zugelassen werden.

(2) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst.

(3) Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle kann Verhandlungen und Beschlussfassungen mittels Videokonferenz durchführen lassen, wenn

  1. 1.

    vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind und

  2. 2.

    nicht mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer oder einer der Beteiligten binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Zugang der Ladung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle schriftlich widerspricht.

Eine über ein schriftliches Sitzungsprotokoll hinausgehende Aufzeichnung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen und Beisitzer der Einigungsstelle sowie die Beteiligten und sonstigen Berechtigten, die mittels Videokonferenz an Verhandlungen und Beschlussfassungen teilnehmen, gelten als anwesend. Die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle hat die Anwesenheit vor Beginn der Verhandlung oder Beschlussfassung festzustellen und im Protokoll zu vermerken.

(4) Der Beschluss soll binnen zwei Monaten gefasst werden; dies gilt auch dann, wenn die Stellungnahmen der Beteiligten nicht rechtzeitig vorliegen. Der Beschluss ist den Beteiligten, in den Fällen des § 81 Absatz 2 auch der obersten Dienstbehörde oder der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Er bindet die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung enthält; § 81 Absatz 2 bleibt unberührt. Entscheidungen, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, dürfen jedoch nicht dem Senat von Berlin entzogen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 70 - 90, Abschnitt VI - Beteiligung der Personalvertretung/§§ 79 - 84, 2. - Mitbestimmung und Mitwirkung/
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