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§ 80 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Beteiligung der Personalvertretung → 2. – Mitbestimmung und Mitwirkung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 PersVG – Verfahren bei Nichteinigung

(1) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet nach Verhandlung zwischen der Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Bereich

  1. 1.

    der Hauptverwaltung: der Leiter der Dienstbehörde;

  2. 2.

    der Verwaltung des Abgeordnetenhauses: der Präsident des Abgeordnetenhauses;

  3. 3.

    des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs;

  4. 3.
    1. a)

      des Datenschutzbeauftragten: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit;

  5. 4.

    der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung,

    im Bereich der Krankenhausbetriebe, soweit es sich nicht um Einzelpersonalangelegenheiten handelt, für die der Krankenhausbetrieb nicht zuständig ist: nach Maßgabe des Landeskrankenhausgesetzes die Krankenhauskonferenz oder die Krankenhausleitung.

Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind dem Hauptpersonalrat unverzüglich nach Feststellung der Nichteinigung zu übersenden. Die Verhandlung soll innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen beim Hauptpersonalrat stattfinden; die Frist kann einvernehmlich verlängert werden. Die Entscheidung soll innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Abschluss der Verhandlung getroffen werden.

(2) In den Dienstbereichen, in denen ein Gesamtpersonalrat besteht und die zuständige Dienstbehörde nicht zugleich oberste Dienstbehörde ist, tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle des Hauptpersonalrats der Gesamtpersonalrat. Gegen die Entscheidung kann der Gesamtpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die oberste Dienstbehörde anrufen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Gesamtpersonalrat nach § 54 an Stelle eines Personalrats entschieden hat; in diesen Fällen gilt Absatz 1.

(3) Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet in den Fällen der Absätze 1 und 2 das zuständige Organ.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 70 - 90, Abschnitt VI - Beteiligung der Personalvertretung/§§ 79 - 84, 2. - Mitbestimmung und Mitwirkung/