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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 60 - 69, Abschnitt V - Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung/
Dokument
§ 60 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 60 PersVG – Bildung
Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind zu bilden
- 1.in Dienststellen, bei denen ein Personalrat gebildet ist und in denen mindestens fünf wahlberechtigte Dienstkräfte (§ 61 Abs. 1) beschäftigt sind; dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 und Nummer 12 Buchstabe c der Anlage zu § 5 Abs. 1,
- 2.in der Berufsfachschule für Bauhandwerker des Oberstufenzentrums Bautechnik/Holztechnik mit Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,
- 3.beim Berufsamt Berlin und
- 4.beim Jugendausbildungszentrum beim Bezirksamt Zehlendorf.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 60 - 69, Abschnitt V - Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung/
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