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§ 59 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Gesamtpersonalrat und Hauptpersonalrat → 2. – Hauptpersonalrat

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 PersVG – Zuständigkeit

Der Hauptpersonalrat ist zuständig für die Beteiligung an Angelegenheiten, die über den Geschäftsbereich eines Personalrats oder, soweit ein Gesamtpersonalrat besteht, über dessen Geschäftsbereich hinausgehen. Er hat die Personalräte und Gesamtpersonalräte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zu beraten und zu unterstützen. Die Personalräte und Gesamtpersonalräte können dem Hauptpersonalrat mit dessen Zustimmung ihnen obliegende Aufgaben und Befugnisse übertragen; dies gilt nicht für Einzelpersonalangelegenheiten, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. § 50 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 50 - 59, Abschnitt IV - Gesamtpersonalrat und Hauptpersonalrat/§§ 55 - 59, 2. - Hauptpersonalrat/