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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 50 - 59, Abschnitt IV - Gesamtpersonalrat und Hauptpersonalrat/§§ 50 - 54, 1. - Gesamtpersonalrat/
Dokument
§ 53 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt IV – Gesamtpersonalrat und Hauptpersonalrat → 1. – Gesamtpersonalrat
§ 53 PersVG – Freistellungen
Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind auf Antrag des Gesamtpersonalrats freizustellen im Bereich eines Gesamtpersonalrats mit in der Regel
2.001 bis 4.000 Dienstkräften
ein Mitglied des Gesamtpersonalrats,
4.001 bis 6.000 Dienstkräften
zwei Mitglieder des Gesamtpersonalrats,
6.001 bis 10.000 Dienstkräften
drei Mitglieder des Gesamtpersonalrats.
Gehören zum Geschäftsbereich des Gesamtpersonalrats mehr als 10.000 Dienstkräfte, so ist für je weitere angefangene 5.000 Dienstkräfte ein weiteres Mitglied des Gesamtpersonalrats vom Dienst freizustellen. § 42 Abs. 3 und 4 und § 43 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und Abs. 2 gelten entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 50 - 59, Abschnitt IV - Gesamtpersonalrat und Hauptpersonalrat/§§ 50 - 54, 1. - Gesamtpersonalrat/
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