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§ 26 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 2. – Amtszeit

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 PersVG – Erlöschen

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. 1.
    Ablauf der Amtszeit,
  2. 2.
    Niederlegung des Amtes,
  3. 3.
    Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. 4.
    Ausscheiden aus der Dienststelle,
  5. 5.
    Verlust der Wählbarkeit,
  6. 6.
    gerichtliche Entscheidung nach § 25,
  7. 7.
    Feststellung nach Ablauf der in § 22 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 12 - 44, Abschnitt II - Personalrat/§§ 23 - 28, 2. - Amtszeit/