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§ 98 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 PersVG

(1) Zur Regelung der in den §§ 12 bis 19, § 51, § 56, § 63, §§ 68 und 69 bezeichneten Wahlen erlässt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über

  1. 1.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
  2. 2.
    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. 3.
    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  4. 4.
    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. 5.
    die Stimmabgabe,
  6. 6.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. 7.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Personalvertretungsrecht zuständige Senatsverwaltung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 93 - 100, Abschnitt IX - Übergangs- und Schlußvorschriften/
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