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Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Abschnitt I – Einleitende Vorschriften
§ 8 PersVG – Oberste Dienstbehörden
Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für die Dienstkräfte
- 1.
der Hauptverwaltung: die Senatsverwaltung, zu deren Geschäftsbereich die Dienstbehörde gehört,
- 2.
beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,
- 3.
des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs,
- 3.
- a)
beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
- b)
bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte,
- 4.
der Bezirksverwaltungen: die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung, für Dienstkräfte des Volkshochschuldienstes die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,
- 5.
der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ, soweit das Personal nicht im Dienste des Landes Berlin steht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 1 - 11, Abschnitt I - Einleitende Vorschriften/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145321,9