Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/
Dokument
§ 3 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
§ 3 HmbStatG – Regelungsumfang
(1) Die Rechtsvorschrift, mit der eine Landesstatistik angeordnet wird, bestimmt den Kreis der zu Befragenden, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt und bei wiederkehrenden Erhebungen deren zeitliche Abstände.
(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Landesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170442,4
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170442,4
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.