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§ 2 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStatG
Referenz: 29-1

§ 2 HmbStatG – Anordnung von Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Gesetz angeordnet.

(2) Keiner Anordnung durch Gesetz bedürfen Landesstatistiken,

  1. 1.
    bei denen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse erhoben werden, die einer natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können,
  2. 2.
    bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden,
  3. 3.
    bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden und in einer Rechtsvorschrift die Übermittlung der Angaben aus dem Register an die für die Durchführung von Statistiken allgemein zuständige Stelle zugelassen ist,
  4. 4.
    die von einer öffentlichen Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 aus den in ihrem Geschäftsgang rechtmäßig anfallenden Daten erstellt werden und die sich auf den Aufgabenbereich oder den inneren Betrieb der öffentlichen Stelle beschränken (Geschäftsstatistiken),
  5. 5.
    die die hamburgische Bürgerschaft oder der Senat zur Vorbereitung einer kurzfristig anstehenden Entscheidung benötigt, sofern die Angaben bei nicht mehr als 0,1 vom Hundert der Bevölkerung und mit schriftlicher Einwilligung der Befragten erhoben werden.

(3) Der Senat wird ermächtigt, Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht mit einer Geltungsdauer bis zu 3 Jahren durch Rechtsverordnung unter der Voraussetzung anzuordnen, dass nur ein beschränkter Kreis von Personen, Unternehmen, Betrieben oder Arbeitsstätten erfasst wird und die Ergebnisse bei Erhebung für bestimmte, im Zeitpunkt der Erhebung bereits festliegende Aufgaben des Landes erforderlich sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/
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