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§ 10 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStatG
Referenz: 29-1

§ 10 HmbStatG – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person, die ihm im Rahmen einer Übermittlung nach § 6 Absatz 4 anvertraut oder bekannt gegeben worden sind, unbefugt offenbart, obwohl er zuvor gemäß § 6 Absatz 5 in entsprechender Anwendung des Verpflichtungsgesetzes besonders verpflichtet worden ist,
  2. 2.
    entgegen § 9 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/
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