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§ 11 HmbStatG
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStatG
Referenz: 29-1

§ 11 HmbStatG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    entgegen einer nach § 4 Nummer 2 bestehenden Verpflichtung die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt,
  2. 2.
    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 4 Nummer 6 bestehenden Auskunftspflicht eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStatG,HH - Statistikgesetz/
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